Was dürfen die gesetzlichen Krankenkassen über mich wissen?
Ob Einkommensnachweise oder Bescheide zu Sozialleistungen – die gesetzlichen Krankenkassen fordern allerhand Informationen von ihren Mitgliedern. Doch dürfen sie das auch?
Wenn eine Krankenkasse Daten über einen Versicherten erhebt, verarbeitet oder nutzt, werden diese Angaben zu Sozialdaten und sind damit besonders geschützt: Sie unterliegen nun dem Sozialgeheimnis. Die Krankenkasse ist verpflichtet, sehr sorgsam mit diesen Daten umzugehen.
Der Schutz der Daten beginnt bereits dann, wenn sie erhoben und erstmalig gespeichert werden: Der Gesetzgeber hat in 14 Punkten geregelt, in welchen Fällen Sozialdaten für die Arbeit der gesetzlichen Krankenkassen regelmäßig erforderlich sind – das heißt, in welchen Fällen die Daten überhaupt erhoben und gespeichert werden dürfen (§ 284 Absatz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch). Danach dürfen Daten vom Versicherten erhoben werden um:
1. festzustellen, ob jemand versichert oder Mitglied der Krankenkasse ist, und um eine Krankenversicherung zu vermitteln,
2. einen Berechtigungsschein, die Krankenversichertenkarte und die elektronische Gesundheitskarte auszustellen,
3. festzustellen, wer wie viel an Beiträgen zahlen muss und um den Sozialausgleich durchzuführen,
4. zu prüfen, ob die Krankenkasse verpflichtet ist, Leistungen zu erbringen,
die Leistungen tatsächlich zu gewähren,
zu prüfen, ob Leistungen beschränkt werden müssen,
um den Status der Zuzahlungen zu bestimmen,
Kosten zu erstatten,
Beiträge zurück zu zahlen und
die Belastungsgrenze festzustellen,
5. die Versicherten bei Behandlungsfehlern zu unterstützen,
6. die Behandlungskosten von nicht versicherungspflichtigen Personen zu übernehmen,
7. den Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) zu beteiligen,
8. mit den Leistungserbringern, wie Ärzten oder Physiotherapeuten, die entstanden Kosten abzurechnen und deren Rechnungen zu prüfen,
9. die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung zu überwachen,
10. mit anderen Leistungsträgern, zum Beispiel der Unfallversicherung, abzurechnen,
11. Erstattungs- und Ersatzansprüchen zu verfolgen,
12. bestimmte Vergütungsverträge auszuarbeiten,
13. Modellvorhaben, das Versorgungsmanagement, Verträge zu integrierten Versorgungsformen vorzubereiten und durchzuführen sowie um ambulant hochspezialisierte Leistungen zu erbringen und zu prüfen,
14. den Risikostrukturausgleich und den Risikopool durchzuführen sowie um Versicherte für strukturierte Behandlungsprogramme zu gewinnen und um diese Programme vorzubereiten und durchzuführen.
Ob im Einzelfall Daten erhoben und weiter verarbeitet oder genutzt werden dürfen, muss jeweils geprüft werden – jeder Fall ist anders. Die Krankenkasse muss jedoch immer begründen können, für welchen Zweck sie die Daten verwenden will und dass die Angaben zur Erfüllung der entsprechenden Aufgabe tatsächlich erforderlich sind. Der BfDI unterstützt die Bürgerinnen und Bürger bei der Wahrnehmung ihrer Datenschutzrechte gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse.
http://www.bfdi.bund.de/DE/Datenschutz/ ... issen.html